Hochwasserlage: Wie steht es um die Direktzahlungen?

Wenn ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen kann, behält er gemäß § 27 GAP-Direktzahlungen-Verordnung den Anspruch für die Flächen und Tiere, die zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände förderfähig waren.



Rentenbank

mit Unterstützung der
Landwirtschaftlichen Rentenbank

Bundesverband Rind und Schwein e.V. (BRS)
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