Hochwasserlage: Wie steht es um die Direktzahlungen?
Wenn ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen kann, behält er gemäß § 27 GAP-Direktzahlungen-Verordnung den Anspruch für die Flächen und Tiere, die zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände förderfähig waren.