Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. Es geht um 60 Milliarden Euro für die Coronapandemie, die nicht benötigt und dem Energie- und Klimafonds
(EKF) zugeführt wurden. Das Geld war für die Sanierung von Gebäuden oder die Elektromobilität fest eingeplant. Die Bundesregierung überprüft jetzt ihre Energiewendeprojekte. Noch ist unklar, was das für alle anderen Branchen bedeuten könnte.
Die antragstellenden Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion wenden sich gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021. Mit diesem sollte eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an den Energie- und Klimafonds
(EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden. Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021. Der EKF wurde zwischenzeitlich in Klima- und Transformationsfonds
(KTF) umbenannt.