06.07.2023rss_feed

Wichtige Meldepflichten für Schweinehalter

Der BRS erinnert die Schweinehalter an wichtige Fristen.

  • Tierarzneimitteldatenbank - TAM Meldungen
    • bis zum 14. Juli 2023 Meldung der Tierbewegungen für das 1. Halbjahr 2023.
    • Abgabe der Tierhalterversicherung – entfällt ab 2023
    • Bei der Schweinemast und der Ferkelaufzucht ergeben sich keine Veränderungen im Meldeweg.
  • NEU: Nullmeldung in der TAM
    • Die Abgabe der Nullmeldung ist ab dem Kalenderhalbjahr 2021/II verpflichtend. Findet in einem Halbjahr für die Nutzungsart keine Antibiotika-Behandlung statt, muss für diese jeweilige Nutzungsart die Nullmeldung abgegeben werden. Dies ist möglich in der TAM Datenbank unter dem Menüpunkt Eingabe Nullmeldung (sechster Punkt).
  • TAM – Maßnahmenplan (Betriebe über Kennzahl 2)
    • Die bundesweite Kennzahl zur Therapiehäufigkeit wird seit 2023 nur noch einmal jährlich zum 15. Februar berechnet und gilt für ein Jahr.
    • Somit muss der Maßnahmenplan auch nur max.1 mal pro Kalenderjahr erstellt werden, sobald die Kennzahl 2 überschritten ist
    • Für Sauenhaltung und Saugferkel werden jetzt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erstmalig die Antibiotikamengen und -meldungen erfasst.
    • Falls Sie Hilfestellung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt oder die Beratungsorganisationen im BRS (Erzeugerringe)
  • QS – Datenbank
    • Medikamentenmeldung prüfen und bis zum 31.07.2023 gegebenenfalls eine NichtEinsatz-Meldung (Nullmeldung) in der QS – Antibiotikadatenbank machen.
    • Bei QS muss für alle gemeldeten Produktionsarten und VVVO-Nummern eine Meldung in der Datenbank gemacht werden.
  • Aktionsplan Kupierverzicht 2.0
    • Unter www.ringelschwanz.info sind Informationen und Vordrucke zu finden.
    • Die Tierhaltererklärung sollte spätestens 1 Jahr nach der letzten Tierhaltererklärung beim Veterinäramt - jedoch spätestens zum 1. Juli 2023 – vorliegen. Mail oder Fax und Brief alles ist möglich
    • Die Tierhaltererklärungen von Fremdbetrieben über die Unerlässlichkeit des Kupierens immer aktuell bereithalten und ggf. mit an das Veterinäramt schicken.
    • Die ausgefüllten Aktionspläne verbleiben auf den Betrieben und sind auf Verlangen bzw. bei Veterinäramtskontrollen vorzulegen.
    • Die aktuellen Versionen der Tierhaltererklärung und des Aktionsplans Kupierverzicht 2022 finden Sie als auf der Seite www.ringelschwanz .info

Bereits erledigt? Die Bestandszählung haben Sie zum 30. Juni 2023 vorgenommen. Die Bestände sollten in allen Angaben und Datenbanken gleich abgebildet sein (Tierarzneimitteldatenbank, Buchführung, Bestandsregister,.. ).


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mit Unterstützung der
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Bundesverband Rind und Schwein e.V. (BRS)
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