06.06.2018rss_feed

Aktuelles zur Kadaverentsorgung

In Folge des aktuellen Geflügelpestgeschehens 2016/2017 und entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Tierisches Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz vom 25.01.2004, zuletzt geändert 04.08.2016) verweist der Schweinegesundheitsdienst der LWK Niedersachsen auf folgende Vorschriften, deren Nichtbeachtung zu hohen Kürzungen der Tierseuchenkassenleistungen im Tierseuchenfall führen kann:
  • Verendete/getötete Tiere (Falltiere) sind unverzüglich aus dem Stall zu entfernen und zur Abholung durch den Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte (VTN) anzumelden
  • Der Standort des Kadaverlagerplatzes muss an der jeweiligen Betriebsstätte (stallfern, auslaufsicher, verschließbar, befestigte Übergabestelle) eingerichtet sein
  • Der (teilweise kilometerlange) Transport über öffentliche Straßen zu einem Sammelplatz ist verboten
  • Ein Transportrecht des Besitzers über öffentliche Straßen zu einem aus seiner Sicht geeignetem Abholungsort besteht nicht
  • Es besteht Abholungspflicht durch die öffentliche Hand (VTN). Nur diese Betriebe mit ihren zugelassenen Fahrzeugen dürfen Kadaver auch über öffentliche Straßen transportieren
  • Einzeltransporte durch Tierhalter mit jeweils eigenen Fahrzeugen über öffentliche Straßen steigern die seuchenhygienischen Risiken
Für jede/n Betriebsnummer/Betriebsstandort muss der Nachweis über die Abholung der Falltiere und die gesetzeskonforme Kadaverlagerung erfüllt werden. Dies sollte bei Betriebsteilungen und Auslagerungen unbedingt beachtet werden!

Rentenbank

mit Unterstützung der
Landwirtschaftlichen Rentenbank

Bundesverband Rind und Schwein e.V. (BRS)
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